Naja, es kann wahrscheinlich niemand eine definitive Einschätzung abgeben können, wann ein Kapitalgewinn versteuert werden muss.
Der Punkt ist, dass eine Beurteilung ob jemand ein gewerbemässiger Wertschriftenhändler ist, immer auch im Ermessen der Steuerverwaltung liegt.
Wenn die Tatsachen im Kreisschreiben der ESTV bejaht werden können, liefert dies sicher ein starkes Indiz.
Die Steuerverwaltung kann natürlich aufgrund der Steuererklärung die Vermögensveränderung berechnen. Wenn jetzt also z.B. bei einem Einkommen von
CHF 100'000 das Vermögen um CHF 150'000 zu nimmt, dann macht sich natürlich die Steuerverwaltung auch ihre Gedanken. Eine starke Vermögenszunahme
kann die Steuerverwaltung auf grosse Wertschriftengewinne aufmerksam machen.Wenn die Steuerverwaltung jemanden als gewerbemässigen Wertschriftenhändler
einschätzt, müssen die Kapitalgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ordentlich) versteuert werden. Natürlich können im Gegenzug auch Verluste
steuerlich geltend gemacht werden.
Weiter kommt bei einem gewebemässigen Wertschriftenhändler natürlich sofort auch die AHV ins Spiel. Weil jeder Selbständigerwerbende mit seinem Gewinn
AHV-pflichtig ist, müssen AHV-Beiträge (max. 9.7%) bezahlt werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch bei anderen Geschäftstätigkeiten entstehen. Es gibt im Bereich Immobilien- und auch Antiquitätenhandel ähnliche Fälle.
Ich meine sogar schon einmal von einem Bundesgerichtsentscheid gehört zu haben, wo jemand als gewerbemässiger Weinhändler eingeschätzt wurde.