Am 27. September kommt folgende Verfassungsinitiative zur Abstimmung
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Erläuterungen des Initiativkomitees auf deren Website Stellungnahme des BundesratesI. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1bis (neu)
1bis Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen
Leistungen abgegeben werden.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1bis (Mehrwertsteuersatz für gastgewerbliche Leistungen)
Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130 Absatz 1bis erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungsweg.
QuelleDie Bundesversammlung lehnt die Initiative der GastroSuisse ab.Bern, 14.09.2012 - Essen und Trinken im Restaurant soll mehrwertsteuerlich nicht gleich behandelt werden wie der Kauf von Lebensmitteln. Der Bundesrat empfiehlt deshalb die Initiative von Gastrosuisse zur Ablehnung. Der reduzierte Steuersatz soll wie bisher nur für den Verkauf von Nahrungsmitteln als Güter des täglichen Bedarfs gelten. Der Besuch im Restaurant soll zum Normalsatz steuerbar bleiben. Von einer Steuersenkung für das Gastgewerbe würden in erster Linie Personen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen profitieren. Beim Bund hätte dies Mindereinnahmen zur Folge, die für den Bundeshaushalt kaum zu verkraften wären. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Volksinitiative von Gastrosuisse ohne Gegenvorschlag ab, wie er in der heute verabschiedeten Botschaft an das Parlament schreibt.
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