Am 28. September 2014 kommt folgende Verfassungsinitiative zur Abstimmung
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Erläuterungen der Initianten auf deren WebsiteArt. 117 Abs 3 (neu) und 4 (neu)
3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen, nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.
4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.
QuelleDie "Einheitskasse" wird von beiden Räten abgelehnt.Bern, 10.10.2012 - Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative „Für eine öffentliche Krankenkasse“ ab, will ihr jedoch einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen, der namentlich folgende Elemente enthalten sollte: die Einrichtung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, eine weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs und eine striktere Trennung von Grundversicherung und Zusatzversicherung. Der Bundesrat hat das Eidg. Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine entsprechende Botschaft zu erarbeiten.
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